Teilhaberbaum, m.
Teilhaberbaum, m.
Obstbaum, dessen Erträge unter mehreren Berechtigten aufzuteilen sind
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in ansehen der gar alten theilhaberen-beümen, da man keümerlich mehr das obs recht theilen kan, ist dem besitzer des guts zugelassen ... wie er mit den antheilhaberen [übereinkommen möge]1697 Niedersimmental 149 Faksimile