Teilhaberbaum, m.

Obstbaum, dessen Erträge unter mehreren Berechtigten aufzuteilen sind
  • in ansehen der gar alten theilhaberen-beümen, da man keümerlich mehr das obs recht theilen kan, ist dem besitzer des guts zugelassen ... wie er mit den antheilhaberen [übereinkommen möge]
    1697 Niedersimmental 149 Faksimile