Teilhaftigmachung, f.

Beteiligung, Teilnahme; auch: Mithaftbarmachung
  • [ob auff einicher parthey] inn frembder nation ... execution gethan, so soll doch dieselbe wider die verwandten des heyligen reychs, vmb eynich theylhafftig machung vnnd participation, nicht geübt ... werden
    RKGO. 1555 III 48 § 11 Volltext (und Faksimile)
  • also dass sy irer verbrechen [vilfeltige despect und rebellion] und dern thailhaftigmachung billicherweis nur selbst ... zu entgelten haben sollen
    1600 ArchÖG. 88 (1900) 357
  • wann einem insonderheit anbefohlen worden, von dem object, vom orthe oder von der zeit einer sachen genaue erkundigung einzuziehen, und er verabsaumet etwas darinnen, so wird er sich der theilhafftigmachung alles dessen, was auß einer so uͤbel applicirten action entstehet, schwerlich entbrechen koͤnnen
    1711 Pufendorf,NaturRdt. I 80
  • theilhafftigmachung ... participation
    1711 Rädlein 874 Faksimile