Teilherr, m.

I Mitinhaber einer geteilten Herrschaft
  • span undt jrrung ... zwischen den würdigen, edlen, ... gemeinen theilherrn deß dorffes R. ... und dem wohlgeborenen herrn C.
    1454 (Hs. 1698) FreibDiözArch. 18 (1886) 146
  • es seint auch gemeine theilherrn zue R. v̍bereinkommen, das nun von dishin kein teilherr seinen teil zu R., er hab einen oder mehr, versetzen, verkaufen vnd v̍bergeben soll
    1484 ZGO. 36 (1883) 133 Faksimile
II Grundherr, der sein Land im Teilbau verpachtet; Verpächter eines Teilguts (I)
  • [keiner soll] bestanden teil- oder zinßgut ... versetzen ... onhe vorwissen eines teilherns ... bey ... verlierung desselbigen guts, daß dann dem teil- oder zinßherren heimgefallen sein soll
    um 1580 SchriesheimW. 139
  • ist die kulturveraͤnderung der guͤter ... beschraͤnket, als in welchen faͤllen bey den lehen-, theil- und zehendherrn um erlaubnis anzusuchen ist
    1785 Fischer,KamPolR. II 651 Faksimile
III Amtsperson zur Überwachung und Durchführung von Vermögens- und Erbteilungen
  • vormuͤnde aber pfleget ein erbar rath oder die verordente gemeine teilherren one besoͤldung vnd genies zu verordnen
    1583 SiebbLR. II 3 § 5 Volltext (und Faksimile)
  • die theilherren, so auß den herren zwölfern oder theils auß dem jungen rhat erwölt werden, sollen allen theilungen in dem gantzen gebiet der statt G. beywohnen
    1618 GengenbachStB. 89
  • [fuͤr] theil-amts-diæten und zehrungen ... einem theil-herrn taͤglich ein gulden
    1772 Cramer,Neb. 122 S. 283