Teilhof, m.
Teilhof, m.
I
(kleineres) Hofgut, das durch Aufspaltung eines größeren Guts in zwei (oder mehr) Teile (I 1) entstanden ist; (wirtschaftlich abgetrennte) Hälfte eines Hofguts
vgl.
Halbhof
Sachhinweis: ZGO. 1 (1850) 474
II
im Teilbau bewirtschaftetes Hofgut
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souil ... der thailhoͤf frucht gefell belanngt vnnd antrifft, so soll er verwalter mit dem verleihenn oder selbs vßtreschen sich in allweg vnnßer ... zehenndt-ordnung gemeß verhaltenn1580 Schmidlin,BeitrWürtt. II 388
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vnsere schaͤffer [sollen] auff vnsern aygenthumblichen vnd theilhoͤfen keinem andern ... auff seine aygne guͤter den pferrich ... stellenWürtLO. 1621 S. 832 Faksimile
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herrschaftlliche [schaafwaiden], welche der landesherrschaft auf ihren eigenthuͤmlichen oder theil-hoͤfen zustehen1815 WirtRealIndex III 572 Faksimile