Teilkauf, m.
Teilkauf, m.
I
Kauf bzw. Verkauf (nur) eines Teiles (I) einer Sache
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diese frist ... findet bey einem theilkauf, in dessen folge der kaͤufer des theils einer sache ... den andern theil erwarb, nur unter [beding statt]1810 Brauer,ErläutCNap. V 369
III
(gesetzlich vorgeschriebene) Weiterveräußerung von Teilen einer zuvor erworbenen Ware
vgl.
Teilmann (VI)
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ob also ein außlaͤnder ... haͤuten oder feel kauffte, davon ein einwohner vnsers hertzogthumbs ... theil von solchen erkaufften haͤuten oder feelen begehrte, dasselbig soll ihme vom kaͤuffer, in dem wehrt, wie er die kaufft hat, gestatt und zugelassen werden, ... derhalben auch alle die jenigen, so haͤuten oder feel fail haben, ... die losung oder den theilkauff darvon gestatten sollenWürtLO. 1621 S. 804 Faksimile