Teilungsmann, m., pl. auch Teilungsleute
Teilungsmann, m., pl. auch Teilungsleute
I
zur Durchführung von Erb- und Vermögensteilungen bestellte Amtsperson
bdv.:
Teilherr (III)
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[rescript,] dem schon verordneten geschwornen wardiers- und theilungsmann aus dem mittel der buͤrgerschaft noch einen andern dergleichen, so gewissenhaft und guten rufs ist, per majora zu adjungiren1795 CStSlesv. II 736
II
Mitglied eines Schiedsgremiums, das zur Durchführung einer Erbteilung (oder sonstigen Teilung I od. II) bestellt ist
bdv.:
Teiler (II),
Teilungsfreund
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ist J.v.H. von vns, der theilungsleuͤthen, zugetheilt ... ein gulden zwolff schilling1543 BachmannUB. 105 Faksimile
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weil ... die freye wahl zu hertzog H.s oder hertzog A.s theil zugelaßen, [aber] sich die erwelten theilungs-leuthe der gleicheit nicht vereinigen würden, sollen beide theil ... durchs loß entscheiden werden1555 Sachsse,MecklUrk. 231 Faksimile
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mobiliarverlassenschaften und hausinventarien durch die zu R. ernannten theilungsmaͤnner ... in zwei gleiche haͤlften [getheilt]F.A.v. Rudloff, Handb. d. Mecklenb. Gesch. III 1 (Schwerin 1794) 145