Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Teilvogt

Teilvogt

, m.

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I Vormund mit Zuständigkeit für das Erbe Minderjähriger
  • de lancxtlevende van vadere ofte moedere ... es schuldich, henlieden ... te doen voorziene van eenen deelvoocht 
    1563 CoutGand I 98
II amtl. bestellte Person, die Teilungen (I), insb. Erbteilungen, durchführt
  • [dass] bey erreigenden dergleichen erbfällen und abtheilungen nicht allein von ... gerichtschreiber und beygeordneten theilvögten ... gehandelt werden solle
    1654 SchlettstStR. 524
III bischöflicher Amtsträger, der einer Harde vorsteht; ua. mit Verwaltungs- und fiskalischen Aufgaben
vgl. Teil (I 3)
  • daß ein jeglicher unterthan ihnen [bischoͤffe] haben muͤssen geben die bruͤche ... zu dero behueff sie ihre eigene voͤigte (deel- oder reit-voͤigte genannt) haben
    1717 Blüting,Gl. II 187
  • des bischoffs voigt etc.: dies ist der deel-voigt, den die bischoͤffe in allen harden gehabt, und ist gemeiniglich ein hardes-mann gewesen, der auf des bischoffs bruͤche hat achtung gehabt, latinè fiscalis
    1717 Blüting,Gl. II 190
unter Ausschluss der Schreibform(en):