Teilwasser, n.

Wasser (aus einem fließenden oder stehenden Gewässer), an welchem ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht besteht
Sachhinweis: Peterka,Wasserr. 12ff.
  • mit dem tailwassern sol es nach dem alten brauch gehalten werden ... es soll kainer dem andern daselbig ablaiten, sonder seinem vortgang und rinen lassen biss zu seiner zeit
    1570 Steiermark/ÖW. VI 157 Faksimile