Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Testamentarei

Testamentarei

, f.

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wie Testamentarienamt 
  • wann sie aber dem testirer nichts derwegen ... zugesagt oder auch sonst ehehaffte vrsachen sich der testamentarey zu entschlagen hetten, so koͤnnen sie darzu nicht gedrungen werden
    FrankfRef. 1578 IV 11 § 2