Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): testamentieren

testamentieren

, v.

wie testieren 
  • das er vns testamentiert, vermacht vnd zu rechtem eigen ... geben und zugeordnet hat stellgelt, mesßgelt, banckzinß
    1485 FürstenbUB. IV 39
  • esz solle auch vor gericht über kein vermächtnis ... gesprochen werden, es seien dan die rechtmäszige erben desjenigen, so testamentieren will, ... form vor gericht gebotten, auf dasz der richter sehen köne, ob das machende testament bestehen müge
    1523 St. Gallen/GrW. VI 370
  • legatarien, das seind die, den testamentiert wirt
    1528 Hugen 1528 Bl. 144v
  • der sohn, der noch gesindbar ist, mag nit testamentieren, auch nicht mit seines vatters vergünstigung
    1576 Lettscher 24r
  • testamentiert ein man das eygenthumb seines erbguts jemanden, ... stuͤrbt aber der begabte man vnd der testator nichts widerruffe, ... das legat erbet an des legatari nehesten erben
    1583 SiebbLR. II 6 § 5
  • wellicher burger ... by vns sterbend ane rechte lyberben, dessen gůt sollend die rhät ein jar vnd tag in irem gwalt haben, vnd kumpt in gemeldter zit einer oder meer siner erben mit gůtem schyn vnd gloubhafter zügsamme, vnd niemands nützit verordnet oder testamentiert vor gnugsamen gezügen, dem oder denen sollend sy dasselbig v̈ber bezalung der schuldneren genzlichen veruolgen lassen
    1607 LenzburgStR. 326
  • im gegensatz testamentiert und vermacht obbemeldte T. ... ihrem ehegemahl, ... was sie von ihrer mutter ererbt
    1763 GraubündenRQ. B III 2 S. 1136
  • was ein leibeigener ... an baarem gelde erwirbt und besitzt, ist sein wahres erb und eigenthum, das er disponiren, vererben und testamentiren kann
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 290
unter Ausschluss der Schreibform(en):