Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): testamentlich

testamentlich

, adj., adv.

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I im Wege eines Testaments (I) verfügt; im Testament bestimmt
  • es ist nit zůlaͤßlich, dz die erbschafft zům teil testamentlich, zům teil naturlicher sypp sige
    1520 FreiburgStR. III 5, 21
  • wer aber khain testamentlicher gerhab ... verhannden, so felt die gerhabschafft nach ordnung der recht auf die negst gesibten freundt
    SalzbLO. 1526 Bl. 81r
  • vormund vnd curatores mügen jrer pflegpersonen verderbliche farnuß als klayder, wein ... ohn erkantnuß, auch wider derselben vaters testamentlich verpot verkauffen
    1544 Perneder,Inst. h 4r
  • es sollen aber die eltern nit gewalt haben, einichen vorbehalt zů thůn vtzit vber den halben theil ihres gůts nach ihrem willen testmentlich zůverordnen
    1616 WaadtStat. 32
  • wann die eltern in ihren testamenten ... iren kinder weniger alß ihr nattürliche erbgebührnus verlassen, so mügen darumben die kinder das ganze testament nicht anfechten ... sondern allein vmb erstattung dessen so ihnen an ihrer legitima abgehet, iedoch das vbrigen testamentlichen inhalts vnuergriffliche, vor gehöriger obrigkheit clagen
    1654 NÖLO. III 12 § 12
  • wann aber solche testamentliche voͤgt ... nicht taugenlich dazu erfunden wurden, moͤgen von dem waysen-gricht .... andere taugenliche unverwandte ehrliche persohnen darzu erwaͤhlt werden
    1709 Mutach 28
II den Formerfordernissen eines Testaments (I) genügend
  • so nun diß schrifft kein testamentlich oder ordenlich geschefft sein mag, volgt darauß ... dz sie kein krafft hab
    1574 Frey,Pract. 601
unter Ausschluss der Schreibform(en):