Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Testamentserbe

Testamentserbe

, m.

Person, die aufgrund eines Testaments (I) erbberechtigt ist; iU. zum Intestat- oder Leibeserben 
  • so solke testaments-erven und patronen van dem inkamende vaken edder alle jahr veel edder wenig tho den ehren Gades der gemeinen armodt thokehren wolden ... dat alles schal fryestahn tho ehren willen
    1529 HambGSamml. VIII 204
  • die toͤchter, gemeine lands- oder testaments-erben, ... [sollen] bey der possession in recht nicht gelassen, ... sondern dasselbe vielmehr in den manns-erben statt haben
    1586 Mader,ReichsrMag. III 349
  • wann auch in einem testament liegende guͤter als aecker, weingarten ... legiert werden vnnd in zeit deß testatoris absterben, die durch jhn erbauwete fruͤcht noch darauff stehen, so sollen dieselben bey dem grundt bleiben vnnd derwegen dem legatario folgen, doch daß er dem testamentserben den bawkosten dagegen erstatte
    1597 Meurer,Liberey III 114
  • ob solche personen noch im leben oder mit tod abgangen sind, auch einige leibs- oder testamentserben hinterlassen möchten
    1673 Würzburg/QNPrivatR. II 2 S. 116
  • werden die ascendentes und collaterales, nebst anderen testaments-erben von diesem beneficio gaͤntzlich ausgeschlossen
    1738 BrschwLO. I 852
  • das heimfallsrecht besteht in der befugnis des staats, die erbschaft eines verstorbenen fremdlings an sich zu ziehen und alle sowol auswaͤrtige intestaterben als eingesessene testamentserben davon auszuschließen
    1785 Fischer,KamPolR. I 416
  • doch fallen, wenn der testator den zuwachs unter den legatarien verboten hat, die erledigten vermächtnisse nicht an den intestat-, sondern an den testamentserben 
    1794 PreußALR. I 12 § 372
unter Ausschluss der Schreibform(en):