Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Testamentsfertiger
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Testamentsfertiger
, m.
jmd., der im Auftrag eines Erblassers ein Testament (I) aufsetzt
- da aber der testierer weder schreiben noch lesen kan, auch kein aigne fertigung hat, so ist nit genueg, daß er die betzettel durch andere fertigen und unterschreiben laße und dem testamentfertiger oder zeügen solche sambt dem testament durch ein andere person zueschicke, sondern sol es ihme neben zwaien ehrlichen bidersmännern selbst zuetragen1608 OÖLTfl. IV 12 § 3
- da nun solcher gestalt wider einen zeugen oder testaments-fertiger excipiert wolte werden, daß er nicht dichtig ... seye1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 11 § 6
- die testamentsfertiger sollen die ihnen zugedachten vermächtniße ... dem testament nicht eigenhaͤndig einverleiben, sondern entweder von der testirenden person selbst oder von einem der sieglere einschreiben lassen1780 Lahner,NürnbR. 186