Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Testamentsvollstrecker
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Testamentsverordnung
Testamentsverrichtung
Testamentsvollstrecker
, m.
Person, die dazu bestellt ist, die testamentarischen Verfügungen eines Erblassers zur Ausführung zu bringen; häufig im Testament (I) bestimmt
bdv.:
Geschäftsvollzieher,
Handhaber (II 4),
Momber (III),
Salmann (II),
Testamentar,
Testamentator (I),
Testamentier,
Testamentsexekutor,
Testamentsvollzieher,
1Testier (II),
Treuhälter (I)
- jaͤhrlich 1000 pfund, so lang er lebte, und auch noch ein jahr nach seinem tode, und zwar seinen testaments vollstreckern zu bezahlen versprochen1748 Zedler 55 Sp. 1549
- keiner unser buͤrger, frau oder mann, soll zu testaments-vollstrecker oder zu vormuͤnder stellen ordensgeistliche1770 BremWB. IV 760f.Faksimile - digitalisiert von der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen
- ein testaments-vollstrecker ist als ein pfleger der erbschaft anzusehen, ... wer demnach ein solches amt übernommen, muß für die aufbewahrung des nachlasses möglichst sorgen, auch vor allen dingen ein inventarium errichten1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 83 § 2
- testamenti executores: testaments-vollstrecker, testaments-vollzieher1792 Kuppermann,JurWB. 606
- da indeß derselbe ... zum testamentsvollstrecker vom obersten ernannt ist1808 Hagemann,PractErört. V 164Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte