Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker

, m.

Person, die dazu bestellt ist, die testamentarischen Verfügungen eines Erblassers zur Ausführung zu bringen; häufig im Testament (I) bestimmt
  • jaͤhrlich 1000 pfund, so lang er lebte, und auch noch ein jahr nach seinem tode, und zwar seinen testaments vollstreckern zu bezahlen versprochen
    1748 Zedler 55 Sp. 1549
  • keiner unser buͤrger, frau oder mann, soll zu testaments-vollstrecker oder zu vormuͤnder stellen ordensgeistliche
    1770 BremWB. IV 760f.
  • ein testaments-vollstrecker ist als ein pfleger der erbschaft anzusehen, ... wer demnach ein solches amt übernommen, muß für die aufbewahrung des nachlasses möglichst sorgen, auch vor allen dingen ein inventarium errichten
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 83 § 2
  • testamenti executores: testaments-vollstrecker, testaments-vollzieher
    1792 Kuppermann,JurWB. 606
  • da indeß derselbe ... zum testamentsvollstrecker vom obersten ernannt ist
    1808 Hagemann,PractErört. V 164
unter Ausschluss der Schreibform(en):