Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Testamentszeuge

Testamentszeuge

, m.

Zeuge für die Errichtung eines Testaments (I) 
  • die moͤgen nit testaments zeugen sein, welche in des testamentmachers gewalt seind, vnd der jenig, so den testament macher in seinem gewalt hat
    Gobler,Inst. 1552 Bl. 51r
  • da einer auß den sieben testamentszeugen das testament widerspricht, alsdann wirdt das testament verdaͤchtig gemacht
    1614 Sattler,Thes.3 20
  • wann ordentlich ersuchte testaments-zeugen den muͤndlich eingezogenen letzten willen entweser beym rath außsagen oder in schrifften verfasset haben und thun hieruͤber relation, so wird solches vor ein gnugsamb testament gehalten
    1688 Weingarten,BöhmStR. 92
  • weilen die geistl. in weldtshaͤndel sich nit einmischen, sondern seelen-sorger seyn sollen, also diese weder zu testaments-zeugen noch vor vormuͤnder zulaͤssig
    1688 Weingarten,BöhmStR. 98
  • ohne daß selbige ... manns-personen wie die testament-zeugen seyn muͤsten
    1730 Ludewig,Anzeigen I 101
  • daß chur-fuͤrst Carls zu Pfaltz testaments-zeugen nicht von ihme selbst, sondern in seiner abwesenheit von dem groß-hofmeister requirirt worden
    1746 Moser,StaatsR. 25 S. 194
  • testaments-zeugen müssen überhaupt die eigenschaften gültiger instruments-zeugen besitzen
    1794 PreußALR. I 12 § 117
unter Ausschluss der Schreibform(en):