Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Testier

1Testier

, m.


I wie Testator 
  • sollen zu bestettigung eines testaments in schrifften ... wenigst sieben zeugen genommen werden vnd auff den fall daß der testier mit eygner handt sich nicht vnterschreiben koͤndte, solle auch der achte zeug adhibiert werde
    1587 Bemel,TraktTestam. 13
II wie Testamentsvollstrecker 
  • ek ... hebbe dar to gekoren unde kese to testeren unde to vormunderen desses testamentes myne vrunt, alze mynen broder G. unde H.v.D.
    1398 BrschwUB. VIII 1071
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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