Testierer, m.
Testierer, m.
wie Testator
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schall ok de testerer by guter vernunft wesen, vnde vornemlich reden koͤnnen, suͤß worde eme kein testament tho makende vergonnt werden1541 HadelnPriv. 428 Faksimile
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wann ein testament, letzster will vnd geschefft gemacht, vnd der dem der testierer schuldig wer zu erben gesetzt wuͤrde ... vnternymbt er sich des erbs oder der verlassen guͤtter, so felt er vonn forderung seiner schuld, die erlischt nach sag der rechten vnd diser vnser ordnung1541 HeilbronnStat. V 11 Volltext (und Faksimile)
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es waͤre dann sach, das der testierer in seinem testament oder letsten willen seiner kinder vnnd verlassenschafft halben sondere ordnung gemacht ... hette, alßdann soll es dabey auch bleibeSteirLRRef. 1574 Art. 51 Volltext (und Faksimile)
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testamentiert ein man das eygenthumb seines erbguts jemanden, des er zu legieren recht hat, ... widerruffets auch nachmals nicht, der ... begabte man bekompt nach des testierers todt die niessung sampt dem eygenthumb1583 SiebbLR. II 6 § 5 Volltext (und Faksimile)
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des testirers verordnung [soll] auffs genauist nachgegangen werden1663 KölnErzstiftSamml. I 469