Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): teuerlohnig
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, adj.
hohe Entlohnung fordernd, erhaltend
- da es [Söldnervolk] noch nie so theuerlöhnig und so ungewiß gewesen, als es leider jetzt sey1518 Voigt,PreußG. IX 530
- do gieng der gaul gern, und als in der könig sach, sprach er: ich vertrauwen wol, und dieweil M. im handel so teurlönig ist, er werde ouch mit seiner hilf vast gůt seinum 1545 v.Watt,DtHistSchr. III 123
- daß er [instrumentmacher] aber so theuerlöhnig worden, geben wir niemand als dir schuldig, damit deine kunst desto höher geachtet werden möchte1579 ArchSächsG. 10 (1872) 125
- knecht und maͤgt, by denen die koͤstligkeit gar gemein und sy dahar deß thürloͤniger sind, vermahnt syn, sich mit gmeinem land- und lyninen tůch ... zu bekleyden, und sunst in irer kleydung ein gwüsse maß und regel zu halten, und also ihnen selbs vor gelt schulden ... zusyn1628 BernStR. VI 2 S. 881Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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