Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Teufe

Teufe

, f.

bergm.: wie Tiefe (I) 
  • ob gaͤnge in die teuff zusammen ... fielen, ... da soll der bergmeister ... die juͤngern den eltisten ... zuweichen weisen
    JoachimsthalBO. 1548 II 77
  • mit was teuffe ein stolln den andern enterben soll
    JoachimsthalBO. 1548 II 98
  • als vor zeiten ... die stoͤlle einander selbst an gebuͤhrl. teufe enterbt haben, so ordnen wir, daß hinfort ein jeder stolle unter dem andern sieben lachter gericht einkommen sey, welcher aber die teufe ... nicht einbringt, der soll keinen andern enterben
    1566 HennebBO. 97
  • fahrten: die littern, darauff man in die gruben hinab steiget, eine gantze fahrt wird 12 freybergischer ellen lang gemacht, darinnen 24 sprossen, nach solchen fahrten rechnen die bergleute die teuffe 
    1693 Schönberg,Berginformation Anh. 27
  • [daß] mehr auf die verschaffte wasser-losung als die bey denen mineralien gewöhnliche erb-teufe zu sehen seyn dürfte, da die kohlen-flöze in geringerer teufe gelöset werden können
    1763 Schlechte,StRefSachsen 334
unter Ausschluss der Schreibform(en):