Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Teufelholen

Teufelholen

, n.

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den Leibhaftigen herbeirufen
  • der soldat [wird] ... darüber [Straftat] vernommen, wie er aber nichts hat gestanden, und offt und vielmahl bey teuffelholen sich vermessen ... so kümmt endlich der teuffel ... hineingetretten, und ... [sagte,] er sey geruffen worden
    1638 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 115
  • [sie] hat mit donnern, hageln, teufelholen und sacramentschänden immer fortgefahren
    1661? Kramer,VolkslAnsbach 176