Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Teufelsbanner
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, m.
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wie Teufelsbeschwörer
- sol ... kein teufels-banner ... geduldet, sondern dieselbe nach befinden mit ... verlust der ehren oder schimpfflicher verweisung abgestrafft werden1689 HessSamml. III 335Faksimile (ca. 421 KB)
- so viel hingegen die gotteslaͤsterer, zauberer, wahrsager, teuffelsbanner, segensprecher, siebdreher, chrystallbeseher, und dergleichen betrifft, sollen dieselbige mit dem thurn, pranger, staupbesen, schwerdt und feuer abgestraffet [werden]1705 Wüst,Policey VII 119