Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Teufelsbanner

Teufelsbanner

, m.

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wie Teufelsbeschwörer 
  • sol ... kein teufels-banner ... geduldet, sondern dieselbe nach befinden mit ... verlust der ehren oder schimpfflicher verweisung abgestrafft werden
    1689 HessSamml. III 335
  • so viel hingegen die gotteslaͤsterer, zauberer, wahrsager, teuffelsbanner, segensprecher, siebdreher, chrystallbeseher, und dergleichen betrifft, sollen dieselbige mit dem thurn, pranger, staupbesen, schwerdt und feuer abgestraffet [werden]
    1705 Wüst,Policey VII 119
unter Ausschluss der Schreibform(en):