Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Teufelsbeschwören

Teufelsbeschwören

, n.

wie Teufelsbeschwörung 
  • [růger sollen acht nemen:] da sich jemand des teüfels beschwoͤrns oder warsagens vnderstehen ... wurde
    1559 WürtRügO. 229r
  • wer sich der zauberey, des teüfelßbeschwörens ... understehet ... [ist] nach verbrechen abzuestrafen
    1658 WürtLändlRQ. I 630
unter Ausschluss der Schreibform(en):