Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Theel
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Texaca
Text
Textwort
Thalmann
Theachrotexaca
Theel
, n., selten f., m., Theen, n., selten f., m.
I
(unteilbarer, vererblicher) Anteil an einer Theelacht (II) bzw. das entsprechende Teilgrundstück des Theellandes (I); entweder ein (unveräußerliches) Erbtheel (mit Stimmrecht in der Theelacht I) oder ein (veräußerliches) Kauftheel
vgl.
Theelbauer
- meer weert dat ander tele, de in der jeghennade beleghen synnen, worden vorhoghet myt der hure, so schal deme pater offte convente ock de hure vorhoghet weerden na vorlope des landes1487 OstfriesUB. II 248Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wir E. grave tho Ostfrießland etc. geben allen geistlichen und weltlichen, de erff-theelen oder gekoffte theelen hebben, ... bey verluͤst oͤhrer theelen und 20 rinsche gulden poena, dat niemandt uthgenommen land als eygen-land schall bruͤicken1518 Wenckebach,JusTheel. 63
- wir Edzard graff zu Ostfrießland ... gebiethen allen ... in allen theen [Bed. II], dat neemandt siene theele verkopen, he hebbe tho verren solche theele den tween verordneten achters, tho der gemeine bohren beste tho kope gebaden1524 Wenckebach,JusTheel. 87
- wann aber streitige sachen vorfallen, also wann nemlich theelen versterben, vererben oder verkauffet werden sollen, ... gehöret solches nicht allein für die theel-achter, sondern es werden aus den sämptlichen theelen ... die eltesten bauern zusammen vociret1585 Wenckebach,JusTheel. 64
- daß vermoͤge theel-rechten solche erb-theelen von dem venditore, der keine eheleibliche kinder erzeuget, nicht koͤnten in perpetuum, sondern nur ad tempus vitæ verkauffet werden; denn so bald der verkaͤuffer mit tode abgehen wuͤrde, verfielen dieselbe der erb-theel-genossenschafft, wolten ihm derowegen solches zu verwarung nicht verhalten haben. wie nun dieser verkaͤuffer stirbt im jahr 1583, verschwinden, sterben und vererben auch diese acht theelen auf die ganze commun der theel-genossenschafft1759 Wenckebach,JusTheel. Einl. 11
- nach den grundregeln der societaͤt darf kein theelbauer mehr als eine einzelne theel in jeder theelacht besitzen1805 Wiarda,Asegab. Einl. 51
II
wie Theelacht (II)
- allen geistlichen und weltlichen, de erff-theelen oder gekoffte theelen hebben in Houer theen1518 Wenckebach,JusTheel. 63
- ein jeglicher so in den obbenannten achte theen-laͤnder ist beerbet, kann nur ein jeglicher derselben eine erb-theile haben und behalten, dannenhero, obschon ein beerbter bauer wuͤrde eine heyrathen, so gleichfalß in selbiger theenen ein erb-recht besitzete, verschwindet jedoch eine solche erb-theele, so lange der mann oder die frau lebet, und verfaͤlt auf die saͤmtliche gemeine1660 Wenckebach,JusTheel. 102
- da auch einer in den obbenannten theenen viel theelen haͤtte, verbleibet jedoch nur eine derselben ein erb-theele, uͤbrige alle werden als kauff- oder schlechte, nicht aber fuͤr erb-theelen æstimiret und gehalten1660 Wenckebach,JusTheel. 102
- soll ... aus die sechs theenen ... sechs männere, alten herkommen gemäß, gesetzet werden, die des jahres über, der gemeine oder baurwercken bestes fleißiges verwalten1665/90 OstfriesBauerR. 106
- daß ... sämtliche unkosten auf die 8 theelen distribuiret ... werden sollen1671 Wenckebach,JusTheel. 120
- demnach J.D.v.E. und dessen sohn ... in drey theelen benandtlich O., L. und E. den gewoͤhnlichen angriff thun wollen1689 Wenckebach,JusTheel. 155
- da die theel-communion in 8 theelen bestehet, jeder theel seine eigene beerbeten hat, und dennoch alle 8 zusammen eine communion ausmachen1759 Wenckebach,JusTheel. Einl. 19
- in Ostfriesland machen die theellande eine art einer baͤuerlichen ganerbschafft aus; sie begreiffen einen ... strich landes, welcher aus acht theilen oder theelen bestehet1774 Moser,NStaatsR. XVII 263