Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Theelacht

Theelacht

, f.

I Genossenschaft, Verband von bäuerlichen Ganerben (Theelbauern) zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Theellande (I) 
  • [selbige tehle duarum sororum werden] der gewohnheit der tehlacht gemäß auf der gantzen communion verfallen erklähret
    1690 Wenckebach,JusTheel. 156
  • daß verschiedene landen in der theener, neben und unter denen uͤbrigen zur theelacht gehoͤrigen landen belegen, ... an der hochfuͤrstlichen renterey den canonem bezahlen, ... so unsere vorfahren ihren landes-herrn ... verehret haben
    1759 Wenckebach,JusTheel. 29
  • daß die theelacht eine gesellschaft sey gewisser persohnen, welche durch das recht der ordentlichen erbfolge den jaͤhrlichen canonem von gewissen ostwaͤrts der stadt Norden in der sogenannten theener Berumer amtes belegenen laͤndereyen durch die von denen erb-bauren ad dies vitæ erkohrne 4 theelachter auf dem rathhause zu Norden in der theel-cammer nach alter gewohnheit pro quota ordentlich empfangen, und also der fruͤchte eines ehemals von ihren vorfahren uͤber die Normannen erhaltenen sieges annoch unaufhoͤrlich geniessen. die ganze societaͤt wird von denen theel-landen die theelacht, die verwaltere theelachter, diejenige so die theelen von ihren vorfahren ererbet, arffburen oder erb-bauren genennet
    1759 Wenckebach,JusTheel. Einl. 3f.
II
Distrikt innerhalb des Theellandes (I); das Theelland (I) besteht aus acht Theelachten, die wiederum jeweils in Theele (I) aufgeteilt sind
  • [dat] L., drost des hauses und ambtes B. averst sine eigene angearvede landen als ein erffbuer in solcher tehllacht liggen hefft
    1617 Wenckebach,JusTheel. 136
  • diese theellaͤnder sind wieder in einige districte abgesondert, theelachten genannt
    1805 Wiarda,Asegab. Einl. 51
  • nach den grundregeln der societaͤt darf kein theelbauer mehr als eine einzelne theel in jeder theelacht besitzen
    1805 Wiarda,Asegab. Einl. 51
unter Ausschluss der Schreibform(en):