Theelgenosse, m.

Mitglied der Theelacht (I); Theelbauer
  • daß ein solcher erb-heuermann denselbigen heerd als ein uͤthgenahmen land pro diviso als seinen eigenen heerd mit gebrauchen sol, bey verlust seiner erb-theelen und poena 20 rheinsche gulden, damit den andern gemeinen theelgenossen kein schade oder nachtheil daraus zuwachsen moͤge
    1585 Wenckebach,JusTheel. 75