Theelheuer, f.

(jährlicher) Pachtzins, den der Pächter eines auf Theelland (I) liegenden Grundstücks zu entrichten hat
  • demnach sich ... wegen zweyer erb-theelen und der davon verfallenen und weiter verfallenden theel-heuren einige irrung und streitigkeit erwiesen
    1690 Wenckebach,JusTheel. 139
  • das quaestionirte halbe diemt ... solte frey von theel-heuren bleiben
    1720 Wenckebach,JusTheel. 117
  • [E.v.J. hat achte erb-theelen,] in einem jeglichen theener ein erb-theel, an sich erkauffet, und darauf alsobald im herbste von den administratoren und theelachtern die theel-heure, welche vor zeiten verkauffern T. gereichet worden, gefodert
    1759 Wenckebach,JusTheel. Einl. 11