Theelkommunion, f.

wie Theelacht (I)
  • dann in betrachtung die tehl-communion besonderlich recht und gewohnheiten hat, und den gemeinen beschriebenen rechten, oder den hiesigen landrecht nicht unterworffen
    1690 Wenckebach,JusTheel. 157
  • da nun ... uͤber die gewohnheiten und observantz der theel communion in etwas gestritten worden
    1759 Wenckebach,JusTheel. Einl. 12
  • so viel aber diese in der theel-communion viele hundert jahre gehabte gewohnheit betrift, bin der gaͤntzlichen meynung, daß darinnen nichtes mit fug zu der communion nachtheil vom ober-herren wieder der theelacht willen veraͤndert, oder die lang hergebrachte gewohnheiten abgeschaffet ... werden koͤnnen
    1759 Wenckebach,JusTheel. Einl. 15