Theelland, Theenland, n., oft pl.

I im genossenschaftlichen Gemeinschaftseigentum der Theelbauern stehende landwirtschaftliche Flächen östlich von Norden (Ostfriesland); das mit verschiedenen Privilegien ausgestattete, mutmaßlich durch Eindeichung gewonnene Gebiet ist in acht Theelachte (II) untergliedert
  • wir E. graff ... dohn kundt, nachdeme die beerbeten in den theelanden hebben unlangst ... etliche hundert diembt landes, so wy na vermeldunge unser register im gebruͤicke und besitte, freywillig avergedragen und thogestanden, darvoer dee erffsaten in solchen theelanden weederum mit privilegien begnadiget und versorget, dat sodahne theel-landen aller schattinge frey und unbeschwert sollen seyn
    1532 Wenckebach,JusTheel. 90
  • die rechte und gewohnheiten dieser theel-landen
    1585 Wenckebach,JusTheel. 32
  • es ist aber dieses theel-land oder theen-land ein loͤblich und vor sich selbst der Norder eingesessenen alten Friesen besonder communion- und unzertheiltes erb-gut, welches derhalben auch wie eine freye commun und gemeine sein besonderlich recht und gewohnheiten hat, und denen gemeinen geschriebenen rechten oder dem friesischen land-recht mit nichten unterworffen ist
    1585 Wenckebach,JusTheel. 49
  • daß in uralten zeiten sich eine gesellschafft nordischer eingesessenen zusammen gethan, welche die mehrbesagte, durch einen anwachs hochgewordene teel-landen aus der see gefangen, mit deichen umgeben, und wegen der darauf hafftenden gefahr, in gemeinschafft behalten
    1746 OstfriesLR.(Wicht) Einl. 81
  • ein im Norder- und Berummer amte belegener district von ungefaͤhr 2000 diematen heißt das theel-land und wird von einer uralten societaͤt ... besessen
    1805 Wiarda,Asegab. Einl. 51
  • diese theellaͤnder sind wieder in einige districte abgesondert, theelachten genannt
    1805 Wiarda,Asegab. Einl. 51
II wie Theelacht (II)
  • alle alte wohlhergebrachte gewohnheiten belangend die uhralte bey N. belegene acht theen-laͤnder benantlich die G., L., E., E., H., O., N. und T. theenen, sollen ... in ihrem vollen vigore und observantz allemahl behalten werden
    1660 Wenckebach,JusTheel. 100
  • ein jeglicher so in den ... achte theen-laͤnder ist beerbet, kann nur ein jeglicher derselben eine erb-theile haben
    1660 Wenckebach,JusTheel. 102
III zu einer Theelacht (II) gehöriges Landstück
  • alle so theel-laͤnder in der heur haben, sollen schuldig seyn, zu rechter zeit ihr heuer-geld den theel-achtern abzutragen
    1660 Wenckebach,JusTheel. 101