Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgänger
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, m.
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Kostgänger bei einem Tischwirt; regelmäßiger Teilnehmer an Mahlzeiten in einem fremden Haushalt -- als zahlender Gast, Stipendiat oder arme Person; auch: Untermieter; insb. von Schülern, Studenten und Lehrlingen
- seyne [probst der armen mensa pauperum] tischgenger [sollen] sich dem rectori mith glaublicher anczeigung ires unmogens und armuths zuvorn angeben1502/37 LeipzUnivUB. 281Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- soll er [probst] auch die tischgenger mit essen und trinken wol underhalten, darauf der ephorus vornemlich sehen und acht geben soll1560 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 174Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wo auch ein tischgennger vonn seinem ordennlichen tisch abgezogenn vnd dem costherrn solliches nit zuuor angezaigt, ... soll er dieselbige tage, so lanng er vom tisch geblibenn, vollige bezalen1583 Reyscher,Ges. XI 3 S. 174
- das er ... lehrknaben unnd frömbde tischgenger halten mögen1628 ZürichZftG. II 550
- [abgestellet werden soll, dass] tisch-wirthe ... von denen tisch-gaͤngern an angebuͤnden, jahrmaͤrckten und neu-jahrs-geschencken ... so viel hinweg nehmen, davon die tisch-gaͤnger noch eine geraume zeit sonst zehren ... koͤnnen1668 CAug. I 988Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- tisch-gaͤnger betriegen, wenn sie ... eine zeitlang auf credit speisen und darauf heimlich fortgehen, ohne das restirende kost-geld zu bezahlen1721 Hönn,Betrugslex.1 II 423
- tischgänger anzuenemen [solle] mit wissen und willen eines capituls ... beschechen1723 GasterLsch. 291Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die tischwirthe zu W. duͤrfen unter dem sogenannten tischrecht von den tischgaͤngern kein neujahrsgeschenk nehmen1793 Schwarz,LausWB. III 332Faksimile (ca. 114 KB)