Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgänger

Tischgänger

, m.

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Kostgänger bei einem Tischwirt; regelmäßiger Teilnehmer an Mahlzeiten in einem fremden Haushalt -- als zahlender Gast, Stipendiat oder arme Person; auch: Untermieter; insb. von Schülern, Studenten und Lehrlingen
  • seyne [probst der armen mensa pauperum] tischgenger [sollen] sich dem rectori mith glaublicher anczeigung ires unmogens und armuths zuvorn angeben
    1502/37 LeipzUnivUB. 281
  • soll er [probst] auch die tischgenger mit essen und trinken wol underhalten, darauf der ephorus vornemlich sehen und acht geben soll
    1560 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 174
  • wo auch ein tischgennger vonn seinem ordennlichen tisch abgezogenn vnd dem costherrn solliches nit zuuor angezaigt, ... soll er dieselbige tage, so lanng er vom tisch geblibenn, vollige bezalen
    1583 Reyscher,Ges. XI 3 S. 174
  • das er ... lehrknaben unnd frömbde tischgenger halten mögen
    1628 ZürichZftG. II 550
  • [abgestellet werden soll, dass] tisch-wirthe ... von denen tisch-gaͤngern an angebuͤnden, jahrmaͤrckten und neu-jahrs-geschencken ... so viel hinweg nehmen, davon die tisch-gaͤnger noch eine geraume zeit sonst zehren ... koͤnnen
    1668 CAug. I 988
  • tisch-gaͤnger betriegen, wenn sie ... eine zeitlang auf credit speisen und darauf heimlich fortgehen, ohne das restirende kost-geld zu bezahlen
    1721 Hönn,Betrugslex.1 II 423
  • tischgänger anzuenemen [solle] mit wissen und willen eines capituls ... beschechen
    1723 GasterLsch. 291
  • die tischwirthe zu W. duͤrfen unter dem sogenannten tischrecht von den tischgaͤngern kein neujahrsgeschenk nehmen
    1793 Schwarz,LausWB. III 332
unter Ausschluss der Schreibform(en):