Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgang
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, m.
Verköstigung von Tischgängern
- was nuhn zu solcher haushaltung gehört, als dürr fleisch, butter, speckh, holtz und licht, das soll alles durch den oeconomum von solchem dischgang und desselben wöchentlichen einkomen bestellet und erhalten ... werden1558 HeidelbUnivStat. 144Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg