Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgefälle
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, n.
Einkünfte, Einnahmen, die der Verpflegung dienen
bdv.:
Tischgeld (II)
- die steuer von des klosters ... tisch- oder kammergefällen ist bis auf weitern bescheid einzustellen1583/84 BambBer. 66 (1908) 537
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