Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgefälle

Tischgefälle

, n.

Einkünfte, Einnahmen, die der Verpflegung dienen
  • die steuer von des klosters ... tisch- oder kammergefällen ist bis auf weitern bescheid einzustellen
    1583/84 BambBer. 66 (1908) 537