Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgenosse

Tischgenosse

, m.

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I wie Tischgänger 
  • wann gegentheyl für bestaͤndig sagete, daß dein fürgestellter zeug dein tischgenoß were, magstu dargegen sagen: daß er in meiner koste seie oder etwa gewesen, laugne ich nit: jedoch ist er zur zeite gegebenen zeugnisses oder zeugender aussage, mein tischgenoß oder diener nicht gewesen: soll derhalben gehoͤrt, vnd nicht verworffen werden
    1565 Damhouder,Praxis 89r
  • die unbefreundten tischgenossen, so beÿ ainem zu cost geen, sollen dem landtsbrauch nach [als Zeugen] zugelassen werden
    1573 NÖLTfl. I 23 § 16
  • ein ieglicher neuer tischgenosse soll dem fisco einen halben thaler zu glücklichem antritt ... darlegen
    1670 MittSchulg. 8 (1898) 357
  • dem vom ober-consistorio gesetzten inspectori des fürstlichen frej-tisches sollen die tisch-genossen ... mit geziemender höflichkeit begegnen und seinen erinnerungen willig folgen
    1712 SchulO.(Vormbaum) III 199
II Teilnehmer an einem (höfischen) Bankett
  • die in verschidenen hof-ordnungen anbefohlene ... vertraͤglichkeit mit dem tisch-genossen 
    1754 Moser,Hofr. I 132
III übtr.: religiöser Anhänger, Glaubensgenosse
  • die nun also gesinnet sein, die wil Gott gewißlich zu gnaden annemen und für würdige tischgenossen seins sons Jesu Christi erkennen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 384
unter Ausschluss der Schreibform(en):