Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgenosse
Artikel davor:
Tischerarbeit
Tischergeselle
Tischergilde
Tischerhandwerk
Tischerinnung
Tischfischer
Tischgang
Tischgänger
Tischgefälle
Tischgeld
Tischgenosse
, m.
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I
wie Tischgänger
- wann gegentheyl für bestaͤndig sagete, daß dein fürgestellter zeug dein tischgenoß were, magstu dargegen sagen: daß er in meiner koste seie oder etwa gewesen, laugne ich nit: jedoch ist er zur zeite gegebenen zeugnisses oder zeugender aussage, mein tischgenoß oder diener nicht gewesen: soll derhalben gehoͤrt, vnd nicht verworffen werden1565 Damhouder,Praxis 89rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die unbefreundten tischgenossen, so beÿ ainem zu cost geen, sollen dem landtsbrauch nach [als Zeugen] zugelassen werden1573 NÖLTfl. I 23 § 16
- ein ieglicher neuer tischgenosse soll dem fisco einen halben thaler zu glücklichem antritt ... darlegen1670 MittSchulg. 8 (1898) 357
- dem vom ober-consistorio gesetzten inspectori des fürstlichen frej-tisches sollen die tisch-genossen ... mit geziemender höflichkeit begegnen und seinen erinnerungen willig folgen1712 SchulO.(Vormbaum) III 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Teilnehmer an einem (höfischen) Bankett
vgl.
Tisch (II 2)
- die in verschidenen hof-ordnungen anbefohlene ... vertraͤglichkeit mit dem tisch-genossen1754 Moser,Hofr. I 132Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
übtr.: religiöser Anhänger, Glaubensgenosse
vgl.
Tisch (VII)
- die nun also gesinnet sein, die wil Gott gewißlich zu gnaden annemen und für würdige tischgenossen seins sons Jesu Christi erkennen1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 384Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg