Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgeselle

Tischgeselle

, m.

wie Tischgänger 
  • sol dem rectori noch den andern collegis kostgenger oder tischgesellen zu halten nicht vergönnet sein
    1607 SchulO.(Vormbaum) II 72
unter Ausschluss der Schreibform(en):