Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgut
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Tischgut
, n.
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Hofgut (I 2), das (zur Nahrungsversorgung der herrschaftlichen Haushaltung) an einen Tisch (IV) abgabenpflichtig ist; Tafelgut, Domäne
bdv.:
Kammergut (I)
vgl.
Tischlehen
- haben der adel zu Francken gewilligt uber iren getreuen ritterdinsten, irer guter, so sie von unserm gn. herrn zu lehen tragen, neben andern von der ritterschaft von iren tischgut erblichs einkommens, der zins, zehenden und anderm ... zu belegen und einzubringen1531 ErnestLTA. 228Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- [Türkensteuer zahlt] das kloster von seinen kammer- und tischgütern1583/84 BambBer. 66 (1908) 537
- [königliche] tischgüter und reichslehen1630 ZBayrLG. 23 (1960) 246
- [von den mitteln, womit das regiment unterhalten:] ansehnliche guͤter, die man fuͤrstliche tisch-guͤter nennet1650 Pommern/Pistorius,Amön. IV 1010
- bey den land-contributionen haben die fuͤrstlichen patrimonial- und tisch-guͤter keine exemption1650 Pistorius,Amön. IV 1024
- der landesherr besitzet nun entweder tafel-, tisch- und domainguͤter, die ihme von der landschaft zu unterhaltung ... angewiesen, oder eigenthuͤmliche erworbene oder ererbte geschlechtsguͤter1743 Ludewig,Anzeigen I 481Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in denen canonischen rechten werden die kirchenguͤter in zweyerley gattungen unterschiden, nemlich 1. in tafel- oder tisch-guͤter, so dann 2. in gemeine stiffts-guͤter1769 Moser,RStändeLand. 204Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die tischguͤter (bona mensalia) koͤnnen, wenn sie rechtmaͤßig eine res infeudari solita geworden sind, nachher wieder ohne einwilligung des kapitels verliehen werden1808 Weber,Lehnr. II 88Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte