Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischgut

Tischgut

, n.

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Hofgut (I 2), das (zur Nahrungsversorgung der herrschaftlichen Haushaltung) an einen Tisch (IV) abgabenpflichtig ist; Tafelgut, Domäne 
vgl. Tischlehen
  • haben der adel zu Francken gewilligt uber iren getreuen ritterdinsten, irer guter, so sie von unserm gn. herrn zu lehen tragen, neben andern von der ritterschaft von iren tischgut erblichs einkommens, der zins, zehenden und anderm ... zu belegen und einzubringen
    1531 ErnestLTA. 228
  • [Türkensteuer zahlt] das kloster von seinen kammer- und tischgütern 
    1583/84 BambBer. 66 (1908) 537
  • [königliche] tischgüter und reichslehen
    1630 ZBayrLG. 23 (1960) 246
  • [von den mitteln, womit das regiment unterhalten:] ansehnliche guͤter, die man fuͤrstliche tisch-guͤter nennet
    1650 Pommern/Pistorius,Amön. IV 1010
  • bey den land-contributionen haben die fuͤrstlichen patrimonial- und tisch-guͤter keine exemption
    1650 Pistorius,Amön. IV 1024
  • der landesherr besitzet nun entweder tafel-, tisch- und domainguͤter, die ihme von der landschaft zu unterhaltung ... angewiesen, oder eigenthuͤmliche erworbene oder ererbte geschlechtsguͤter
    1743 Ludewig,Anzeigen I 481
  • in denen canonischen rechten werden die kirchenguͤter in zweyerley gattungen unterschiden, nemlich 1. in tafel- oder tisch-guͤter, so dann 2. in gemeine stiffts-guͤter
    1769 Moser,RStändeLand. 204
  • die tischguͤter (bona mensalia) koͤnnen, wenn sie rechtmaͤßig eine res infeudari solita geworden sind, nachher wieder ohne einwilligung des kapitels verliehen werden
    1808 Weber,Lehnr. II 88
unter Ausschluss der Schreibform(en):