Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischlehen
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Tischkandel
Tischkostgänger
Tischlaken
Tischlänge
Tischlehen
, n.
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(bäuerliches) Lehngut, das Naturalabgaben zur Nahrungsversorgung der Lehnsherrschaft erbringt; insb. als kirchliche Besitzung
bdv.:
Kammerlehen (I),
Tafellehen
vgl.
Tischgut
- wo aber der prelat solch lehen so lang jnngehabt, dz es ein kammergůt, so man zů latein in solchem fal nennt feudum de mensa ecclesie, worden, so hette der gaistlich prelat nit mer macht dasselb lehen ferrer zůleihen vnd wirdet naͤmblich ain kammer- vnd tisch lehen genannt1544 Perneder,Lehnr. 6vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann auch einem prelaten das lehen gar heymgefallen, so mag er es widerumb verleihen, vnnd irret nit, ob gleich solche verleihung einem seiner freund beschehen were. wo aber der prelat solche lehen so lang inngehabt, daß es ein kamer gůt ... worden were, so hett der geystlich prelat nit mehr macht, das selb lehen ferrer zuleihen. vnd wirt nemlich ein kamer vnd tisch lehen gnant, so dasselb den rente vnd sael, oder zinßbuͤchern des gotshauses eingeleibt, vnnd darauff zehen gantze iar, wie andere des stiffts oder gottshauses eygene guͤter mit zinsen vnd gülten gehalten, oder wann solche lehen den saelbuͤchern nit eingeleibt, vnnd doch vor dreissig iaren heymgefallen weren1550 Gobler,Rsp. 190rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- tisch-lehen: feudum de mensa, bey praͤlaten und geistlichen, darf andern nicht verliehen werden1741 Frisch II 373Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das tischlehen: ... ein lehengut, dessen ertrag zur bestreitung des tisches oder der tafel des lehensherren, oder des damit beliehenen bestimmt ist, und noch häufiger tafellehen, tafelgut genannt wird1780 Adelung IV 988Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)