Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischleramt

Tischleramt

, n.

wie Tischlerzunft 
  • wie dann dies tischler-amt, bei solchen frembden meistern, gesellen und andern außer amts, solche hövel- oder schnitger-werck zu treiben nicht verstatten
    1697 Beccau,Husum 367
  • das ambt der tischler hieselbsten, ihres ambts gewohnheit, soviel die gesellen betrifft, welche sie von dem tischler ambte zu S. ... erhalten
    1733 Kolz,LütjenbHandw. 134
  • sollte ... ein zimmer-meister gehubelte arbeit zu verfertigen sich anmaßen, so soll der werth sothaner arbeit dem tischler-amt anheim fallen
    1746 CCHolsat. III 1058
  • [feuer-löschungs-anstalten:] 24 vom tischler- und schmiede-amte drucken bey der sprütze
    1771 HannovGBl. 8 (1905) 60