Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischlerarbeit

Tischlerarbeit

, f.


I von Tischlern herzustellende Ware; Tischlerwerk 
  • es soll auch kein fremder oder bürger in mehrbesagter stadt H. tischler-arbeit verkaufen ausser den beyden jahrmärckten
    1697 Beccau,Husum 370
  • sollen auch keine bildhauer, orgel-bauer, instrument-macher ... noch andere, tichler arbeit zu verfertigen sich unterstehen
    1734 CCMarch. V 2 Anh. 75 [hierher?]
  • in W. soll ... nur den tischlern mit alter tischler-arbeit zu handeln verstattet seyn
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1716
II Tätigkeit eines Tischlers 
  • überschlag ... die mahler, dischler und bilthauer arbeith betr.
    1680 JbWien 10 (1952/53) 222 [hierher?]
  • ein wagenfabrikant z.b. kann in seiner werkstaͤte alle ... tischler- ... und andere arbeit [ohne besondere gewerbescheine] besorgen lassen, die zur verfertigung seiner wagen gehoͤrt
    PreußGS. 1811 S. 270