Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischlerarbeit
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Tischlehen
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Tischler
Tischleramt
Tischlerarbeit
, f.
I
von Tischlern herzustellende Ware; Tischlerwerk
- es soll auch kein fremder oder bürger in mehrbesagter stadt H. tischler-arbeit verkaufen ausser den beyden jahrmärckten1697 Beccau,Husum 370
- sollen auch keine bildhauer, orgel-bauer, instrument-macher ... noch andere, tichler arbeit zu verfertigen sich unterstehen1734 CCMarch. V 2 Anh. 75 [hierher?]Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- in W. soll ... nur den tischlern mit alter tischler-arbeit zu handeln verstattet seyn1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1716Faksimile - in Google Books
II
Tätigkeit eines Tischlers
bdv.:
Tischlerhandwerk (II)
- überschlag ... die mahler, dischler und bilthauer arbeith betr.1680 JbWien 10 (1952/53) 222 [hierher?]
- ein wagenfabrikant z.b. kann in seiner werkstaͤte alle ... tischler- ... und andere arbeit [ohne besondere gewerbescheine] besorgen lassen, die zur verfertigung seiner wagen gehoͤrtPreußGS. 1811 S. 270