Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischlergeselle

Tischlergeselle

, m.

Geselle (IV 1) in der Tischlerzunft 
  • tischlergesellen ... bitten inen die faßnachtkurzweil heüriges jar zuvergonnen
    1609 BayrJbVk. 1958 S. 114
  • [die Regelung, dass] der tischlergesell muß auch verheyrath sein, ist zu verändern
    1660 JbWien 10 (1952/53) 191
  • derer tischler gesellen articuln oder ambts-gewohnheiten
    1733 Kolz,LütjenbHandw. 134
  • wenn auch ein bildhauer, orgel- oder instrument-macher die tischler-innung nicht gewonnen, sol er nicht befugt seyn, einen tischler-gesellen zu sich zu nehmen
    1734 CCMarch. V 2 Anh. 76
  • daß ... unter den zahllosen schneider-, schuster- und tischlergesellen, die, ehe sie meister werden, heyrathen, und dadurch ein sicheres fortkommen, mit einem aͤusserst prekaͤren ... erwerb vertauschen, ... am haͤufigsten armuth entsteht
    1804 v.Berg,PolR. IV 694
unter Ausschluss der Schreibform(en):