Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischlerhandwerk
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Tischler
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Tischlergeselle
Tischlerhandwerk
, n.
II
Tätigkeit, Gewerbe eines Tischlers
- C.E. ist sein lebtag ... seines tischlerhantwerks abgewartet1602 ZSchwabNeuburg 54 (1941) 146
- zimmerleute, mauerleute, müller und dergleichen, die das tischler-handwerck von ehrlichen meistern nicht gelernet, noch die drey lehr-jahre ausgestanden haben, weniger darauf gewandert, sollen in unser stadt ... kein schnitger- und hövelwerck treiben1697 Beccau,Husum 367
- wer nun die tischler-innung ... nicht gewonnen, ... dem sol auch das tischler-handwerck [zu treiben nicht erlaubet seyn]1734 CCMarch. V 2 Anh. 75Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
III
wie Tischlerarbeit (I)
- tischlerhandwerk oder instrument zu machen1552 Wustmann,LeipzMusikg. I 67