Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischlerhandwerk

Tischlerhandwerk

, n.


I wie Tischlerzunft 
  • ordnung ... des kleinschnitzler oder tischler hantwerks 
    1607 MünsterGew. 443
II Tätigkeit, Gewerbe eines Tischlers 
  • C.E. ist sein lebtag ... seines tischlerhantwerks abgewartet
    1602 ZSchwabNeuburg 54 (1941) 146
  • zimmerleute, mauerleute, müller und dergleichen, die das tischler-handwerck von ehrlichen meistern nicht gelernet, noch die drey lehr-jahre ausgestanden haben, weniger darauf gewandert, sollen in unser stadt ... kein schnitger- und hövelwerck treiben
    1697 Beccau,Husum 367
  • wer nun die tischler-innung ... nicht gewonnen, ... dem sol auch das tischler-handwerck [zu treiben nicht erlaubet seyn]
    1734 CCMarch. V 2 Anh. 75
III wie Tischlerarbeit (I)