Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischmaß
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, f., n.
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(geeichtes) Messgefäß für in der Gaststätte servierte alkoholische Getränke (iU. zum Verkauf außer Haus)
vgl.
Landesmaß (III)
- ein geleiche tischmass, die bei allen burgern geleich gehalten und ... durch die obrigkait ziment werden solle1531 OÖsterr./ÖW. XII 384
- in dasselb nachthäting sollen alle würth der herrschaft S. ihr zapf- und tischmass bringen und gegen der lantmass durch eines vogts anwalt gefacht werdenum 1560 NÖsterr./ÖW. IX 836Faksimile (ca. 48 KB)
- welcher würth oder leutgeb ain fail drinken es seie wein, pier oder möth hat, soll ain ietwedern nachbarn die außmaß geben; gibt er ihm aber die dischmaß, soll er ihme ain kandl umb zween pfening rechter geben1582 OÖsterr./ÖW. XIV 205