Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischner

Tischner

, m.

wie Tischler 
  • item maertt: carnifex aydm x ß, von K. fleischakker ix ß x d., tischnernn von E. iv ß xv d., pinter ze M. 1 ℔
    1415 BlNÖLk.2 17 (1883) 292
  • [da] sonst weder die geldcontribution in die schantze noch die belohnung vor die ... soldaten zu erlangen, ... so wird von schmieden, wagnern, tischnern vnd andern handwerkern zu Deßaw noch ein großes liquidiret
    1630 Krause,AnhaltUrk. I 679
  • nun stecket zwar nach der tischner dritten articul die muth-zeit im jahrarbeiten, an sich aber ... wird zum muthen keiner gelassen, so das jahr nicht gearbeitet
    1722 Beier,HdwLex. 301