Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischtrunk
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, m.
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I
Getränk (insb. Bier) für den privaten, häuslichen Verbrauch; auch die (private) Herstellung eines solchen Getränks; insb. hinsichtlich des akzisefreien Brauens einer best. Menge solchen Biers
- [Klage der Städte, dass einige Adelige] unter dem prætext ihre freyen tisch-truncks zwar brauen, das bier aber ihren schencken auszuzapfen hingeben, auch wohl gar ihre unterthanen darzu zwingen1661 CAug. I 264Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so lassen wir es auch des geistlichen befreyeten tisch-truncks halben bey der am 13. aug. 1646 ertheilten gnaͤdigsten resolution1661 Lünig,RA. VIII 1 S. 529
- ohne ... confirmation [von unsern consistoriis soll] auch keiner unter denen schul-dienern und cüstern ... den freyen tisch-trunck nicht geniessen1673 SchulO.(Vormbaum) II 645Faksimile - in Google Books
- potus liberi privilegio des freyen tischtruncks1676 Moller,CarpzovRep. 999
- das privilegium des freyen tisch-truncks ... bey verlust desselben nicht [zu] mißbrauchen1678 AltenburgSamml. I 637Faksimile - in Google Books
- der mißbrauch des freyen tischtruncks verursachet ... eine durchgehende klage, da geistliche und weltliche keine scheu tragen, ein uͤbermaͤßiges zu brauen, so dann durch dessen, auch wohl mit verstattung oͤffentlicher taͤntze, fuͤrgehende ausschenckung schaͤndlichen gewinst zu suchen1684 AltenburgSamml. I 147Faksimile - in Google Books
- es haben auch fast uͤberall die geistliche ihre benoͤthigten tischtrunck von umbgeld und uffschlag frey zu geniessen1705 KlugeBeamte I2 165Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was hochfürstl. gnädigste landesherrschafft den raths-gliedern auch raths-bedienten trancksteuerfrey zu brauen verstattet, mögen dieselben ihres gefallens nach brauen, und ... ausschencken oder zu ihrem tischtrunck behalten oder das loos verkauffen1712 JenaStO. Beil. 85
- freyer tischtrunck immunitas a collecta cerevisiaria1738 Hayme 1226Faksimile - in Google Books
- das mälzen und brauen auf dem lande [ist] ... außer dem nachgelassenen freyen tischtruncke ... gänzlich untersagt1762 Schlechte,StRefSachsen 407
- denen amts-doͤrfern, so ihre eigenen brau-haͤuser hatten, [wurde verstattet] so viel, als sie zu ihrem eigenen tisch-trunck ... noͤthig haͤtten, ... zu brauen1769 Cramer,Neb. 85 S. 3
- buͤrgerlichen besitzern der ritterguͤter ... wird ... die den adelichen besitzern nachgelassene freye einfuͤhrung ihres tischtrunks in die staͤdte nicht gestattet1794 Schwarz,LausWB. IV 368Faksimile (ca. 123 KB)
- recht des haus- und tisch-trunks1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 73Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
öffentl. Ausschank alkoholischer Getränke
- wenn sich jemand ... bei einem tanz oder tischtrunk zanket, balget oder raufet, so werden solche ... in gewahrsam gebracht und dann um 10 kr. gerichtlich bestraft1702 ZMährSchles. 10 (1906) 280
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