Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischtrunk

Tischtrunk

, m.

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I Getränk (insb. Bier) für den privaten, häuslichen Verbrauch; auch die (private) Herstellung eines solchen Getränks; insb. hinsichtlich des akzisefreien Brauens einer best. Menge solchen Biers
  • [Klage der Städte, dass einige Adelige] unter dem prætext ihre freyen tisch-truncks zwar brauen, das bier aber ihren schencken auszuzapfen hingeben, auch wohl gar ihre unterthanen darzu zwingen
    1661 CAug. I 264
  • so lassen wir es auch des geistlichen befreyeten tisch-truncks halben bey der am 13. aug. 1646 ertheilten gnaͤdigsten resolution
    1661 Lünig,RA. VIII 1 S. 529
  • ohne ... confirmation [von unsern consistoriis soll] auch keiner unter denen schul-dienern und cüstern ... den freyen tisch-trunck nicht geniessen
    1673 SchulO.(Vormbaum) II 645
  • potus liberi privilegio des freyen tischtruncks 
    1676 Moller,CarpzovRep. 999
  • das privilegium des freyen tisch-truncks ... bey verlust desselben nicht [zu] mißbrauchen
    1678 AltenburgSamml. I 637
  • der mißbrauch des freyen tischtruncks verursachet ... eine durchgehende klage, da geistliche und weltliche keine scheu tragen, ein uͤbermaͤßiges zu brauen, so dann durch dessen, auch wohl mit verstattung oͤffentlicher taͤntze, fuͤrgehende ausschenckung schaͤndlichen gewinst zu suchen
    1684 AltenburgSamml. I 147
  • es haben auch fast uͤberall die geistliche ihre benoͤthigten tischtrunck von umbgeld und uffschlag frey zu geniessen
    1705 KlugeBeamte I2 165
  • was hochfürstl. gnädigste landesherrschafft den raths-gliedern auch raths-bedienten trancksteuerfrey zu brauen verstattet, mögen dieselben ihres gefallens nach brauen, und ... ausschencken oder zu ihrem tischtrunck behalten oder das loos verkauffen
    1712 JenaStO. Beil. 85
  • freyer tischtrunck immunitas a collecta cerevisiaria
    1738 Hayme 1226
  • das mälzen und brauen auf dem lande [ist] ... außer dem nachgelassenen freyen tischtruncke ... gänzlich untersagt
    1762 Schlechte,StRefSachsen 407
  • denen amts-doͤrfern, so ihre eigenen brau-haͤuser hatten, [wurde verstattet] so viel, als sie zu ihrem eigenen tisch-trunck ... noͤthig haͤtten, ... zu brauen
    1769 Cramer,Neb. 85 S. 3
  • buͤrgerlichen besitzern der ritterguͤter ... wird ... die den adelichen besitzern nachgelassene freye einfuͤhrung ihres tischtrunks in die staͤdte nicht gestattet
    1794 Schwarz,LausWB. IV 368
  • recht des haus- und tisch-trunks 
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 73
II
öffentl. Ausschank alkoholischer Getränke
  • wenn sich jemand ... bei einem tanz oder tischtrunk zanket, balget oder raufet, so werden solche ... in gewahrsam gebracht und dann um 10 kr. gerichtlich bestraft
    1702 ZMährSchles. 10 (1906) 280
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