Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischtuch

Tischtuch

, n.

Tischdecke, Stück Stoff zum Bedecken eines Tisches (I) 

I als Haushaltsgegenstand, als Teil der Gerade oder des Heergewätes; im Breslauer Erbrecht als Teil des gedeckten Tisches (II); das Tischtuch aufheben eine Mahlzeit beenden
  • die frauwe soll zu hergewehr geben jres mannes schwert, vnd das beste pferdt gesattelt, ... darzu soll sie geben einen herpfoͤl, das ist: ein tischtuch, zwey becken vnd eine handtzwele
    1408 (ed. 1574) Ekhardi,MagdebR. IX 9, 2
  • [Vertrinken von Strafen:] der uff dem hoff sitzt, der soll ein tischtuch auf den tisch legen und ein viertelscandel und ein becher darauf stellen; und beschert uns [Schöffen] Gott ichts darein, so drinck wir in gemain
    1475 ZBayrLG. 10 (1937) 379
  • das hinfüro eynich frow ... ir hawbt und angesicht mit schurtzhembdern, tischtüchern ... nycht verdecken, noch sich darmyt unbekanntlich machen soll
    15. Jh. NürnbPolO. 103
  • wer es, das yemands von fennstern, gleßern, tischduehern ... breche oder verwüstete, das soll der ... widerumb machen lassen
    1518 Cordes,Stuben 207
  • so bald das dischthuch aufgehept ist, soll ... uberplieben wein in den keller, das brot in die speißkamer gedragen ... werden
    1549 HeidelbUnivUB. I 241
  • es soll ... niehmands kein sitzen in der hofstueben, wen das tischtuch aufgehoben, gestadtet werden
    1561 Brandenburg/Kern,HofO. I 66
  • [gerade, was darzu gehoͤret:] kuͤssen, leylach vnd tischtuͤcher 
    1561 Rotschitz 150v
  • [von inuentierung der erbfelligen vnd anderer guͤter:] item an leygthuͤchern, tischthuͤcher, handzwehlen vnd also fuͤrtan, alles vnder ein item gezogen, vnd nicht vertheylt, auch hierinn kein gefaͤhrde gebraucht werden
    FrankfRef. 1578 VI 3 § 12
  • wann in testamenten ... einem ein gedeckter tisch ... vormacht oder gegeben worden, ... darzu gehoͤren: ... 2 tischtuͤcher, 2 handtuͤcher, 12 zynnerne teller, 12 teller tuͤchlein
    BreslauStat. 1588 Art. 8
  • [die trucksäsßen sollen] weder nach auftragung der speiß oder nach aufhebung des tischtuchs alßbalden abtretten, sondern, bis der stäbelmeister mit dem staab abgehet, bey den dienst verharren
    1625 QÖstG. VI 506
  • vor das henckermal passirt ohne weitere aufrechnung vor tischtuch und geschirr: 2 fl. und 2 maaß wein
    1701 Reyscher,Ges. VI 214
  • [der nuͤrnbergischen reichs-kleinodien dritte claß:] ein stuͤck des tisch-tuches, auf welchem der herr Christus das oster-lamm geessen
    1738 Moser,StaatsR. II 427
  • an ... mobilien oder fahrender haabe: ... tischtuͤcher, servietten
    1765 Pütter,JurPraxis I 158
II als handwerkliches Produkt und Handelsware
  • wann ... ein hiessiger [Tuchmacher-]meister ... tischtücher oder zwehlen aussgewürket habe, so soll ... der meister ... solche waar ... auf das golschen oder stupffhauss tragen ... und mit einem ... zeichen durch die geschwohrne schaumeister ... bezeichnen und stupfen lassen
    1677 Ulm/SchwäbWB. IV 582
III im Rechtsbrauch: das Tischtuch zerschneiden als Rechtssymbol für den Ausschluss von einer Tischgemeinschaft
  • wo man in an der eren tafel wil leiden, / so sol man im das tischtuoch enzwei schneiden / und sol in an die schanttafel setzen
    um 1486 Keller,Fastnsp. I 309
  • traffen sie [die herolde] einen ... verbrecher bey einem ehren-gelag oder an einer fuͤrstlichen tafel an, so ... schnitten [sie] vor ihm das ... tisch- oder tafel-tuch entzwey
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1326
unter Ausschluss der Schreibform(en):