Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischtuch
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Tischtochter
Tischtrank
Tischtrunk
Tischtrunkzettel
Tischtuch
, n.
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I
als Haushaltsgegenstand, als Teil der Gerade oder des Heergewätes; im Breslauer Erbrecht als Teil des gedeckten Tisches (II); das Tischtuch aufheben eine Mahlzeit beenden
- die frauwe soll zu hergewehr geben jres mannes schwert, vnd das beste pferdt gesattelt, ... darzu soll sie geben einen herpfoͤl, das ist: ein tischtuch, zwey becken vnd eine handtzwele1408 (ed. 1574) Ekhardi,MagdebR. IX 9, 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [Vertrinken von Strafen:] der uff dem hoff sitzt, der soll ein tischtuch auf den tisch legen und ein viertelscandel und ein becher darauf stellen; und beschert uns [Schöffen] Gott ichts darein, so drinck wir in gemain1475 ZBayrLG. 10 (1937) 379
- das hinfüro eynich frow ... ir hawbt und angesicht mit schurtzhembdern, tischtüchern ... nycht verdecken, noch sich darmyt unbekanntlich machen soll15. Jh. NürnbPolO. 103Faksimile (ca. 155 KB)
- wer es, das yemands von fennstern, gleßern, tischduehern ... breche oder verwüstete, das soll der ... widerumb machen lassen1518 Cordes,Stuben 207
- so bald das dischthuch aufgehept ist, soll ... uberplieben wein in den keller, das brot in die speißkamer gedragen ... werden1549 HeidelbUnivUB. I 241Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es soll ... niehmands kein sitzen in der hofstueben, wen das tischtuch aufgehoben, gestadtet werden1561 Brandenburg/Kern,HofO. I 66
- [gerade, was darzu gehoͤret:] kuͤssen, leylach vnd tischtuͤcher1561 Rotschitz 150vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [von inuentierung der erbfelligen vnd anderer guͤter:] item an leygthuͤchern, tischthuͤcher, handzwehlen vnd also fuͤrtan, alles vnder ein item gezogen, vnd nicht vertheylt, auch hierinn kein gefaͤhrde gebraucht werdenFrankfRef. 1578 VI 3 § 12Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann in testamenten ... einem ein gedeckter tisch ... vormacht oder gegeben worden, ... darzu gehoͤren: ... 2 tischtuͤcher, 2 handtuͤcher, 12 zynnerne teller, 12 teller tuͤchleinBreslauStat. 1588 Art. 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [die trucksäsßen sollen] weder nach auftragung der speiß oder nach aufhebung des tischtuchs alßbalden abtretten, sondern, bis der stäbelmeister mit dem staab abgehet, bey den dienst verharren1625 QÖstG. VI 506
- vor das henckermal passirt ohne weitere aufrechnung vor tischtuch und geschirr: 2 fl. und 2 maaß wein1701 Reyscher,Ges. VI 214Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [der nuͤrnbergischen reichs-kleinodien dritte claß:] ein stuͤck des tisch-tuches, auf welchem der herr Christus das oster-lamm geessen1738 Moser,StaatsR. II 427Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- an ... mobilien oder fahrender haabe: ... tischtuͤcher, servietten1765 Pütter,JurPraxis I 158Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
als handwerkliches Produkt und Handelsware
- wann ... ein hiessiger [Tuchmacher-]meister ... tischtücher oder zwehlen aussgewürket habe, so soll ... der meister ... solche waar ... auf das golschen oder stupffhauss tragen ... und mit einem ... zeichen durch die geschwohrne schaumeister ... bezeichnen und stupfen lassen1677 Ulm/SchwäbWB. IV 582Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
im Rechtsbrauch: das Tischtuch zerschneiden als Rechtssymbol für den Ausschluss von einer Tischgemeinschaft
- wo man in an der eren tafel wil leiden, / so sol man im das tischtuoch enzwei schneiden / und sol in an die schanttafel setzenum 1486 Keller,Fastnsp. I 309
- traffen sie [die herolde] einen ... verbrecher bey einem ehren-gelag oder an einer fuͤrstlichen tafel an, so ... schnitten [sie] vor ihm das ... tisch- oder tafel-tuch entzwey1720 Lünig,TheatrCerem. II 1326Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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