Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischwein

Tischwein

, m.

(einfacher) zur Mahlzeit gereichter Wein
  • [küchenschryber:] was an wein gedruncken ... vnd zu tischwein geben wurdet, sal ihm des kellner sagen [sal er in sein buch schryben]
    um 1520? Michelsen,MainzErfurt 30
  • daß die beschliesserin ... auß meinem köstlichen neckerwein füllete (nachdem sie zuvor einen zimlichen dauben-zug darauß gethan) und hernach das faß wiederumb aus dem tischwein voll machte
    1672 BiblLitV. 66 S. 530
unter Ausschluss der Schreibform(en):