Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Tischwirt

Tischwirt

, m.

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Gastgeber von Tischgängern 
bdv.: Tischherr
  • was in zu ehren iren studiis geboret, also ausdrucklichen genamet: was sie alle woche einem dischwirte dischgelt ... haben mussen
    1577 ArchKulturg. 6 (1908) 81
  • [abgestellet werden soll, dass] tisch-wirthe ... von denen tisch-gaͤngern an angebuͤnden, jahrmaͤrckten und neu-jahrs-geschencken ... so viel hinweg nehmen, davon die tisch-gaͤnger noch eine geraume zeit sonst zehren ... koͤnnen
    1668 CAug. I 988
  • [studenten betriegen] wenn sie ihre hauß- und tisch-wirthe anfuͤhren ... sie koͤnten sich noch nicht wohl resolviren, ... immittelst aber heimlich um ein anderes hospitium ... umthun
    1721 Hönn,Betrugslex.1 I 410
  • keinem tisch-wirte [sollen] mehr als einer oder hoͤchstens zwey tische zu speisen gegeben werden
    1734 BrschwLO. I 734
unter Ausschluss der Schreibform(en):