Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Titularbuch

Titularbuch

, n.


I in Kanzleien und anderen Schreibinstitutionen verwendetes Sammelwerk mit Vorlagen für das Verfassen amtl. Schriften, insb. für gebräuchliche Anredeformeln und Titel (III) höher gestellter Personen; Kanzleibuch (I) 
  • was zierlicher red ... nottuͤrfftig oder wie die jedem zugeben sein, hat mann sich zu vorderst zu jnngang meiner rhetorick vnd dann ausserm titularbuch, beyd in geystlichem vnnd weltlichem standt, wol zuersehen
    1568 Zwengel 221r
  • [der Kammersekretär soll] fleißige acht darauf geben, daß in den tituln nicht geirret, sondern dieselben altem stylo nach ungeändert gegeben und, wenn neue regenten in die regierung treten, deroselben namen unserm titularbuche unnachlässig einverleibt werden mögen
    1618 v.d.Ohe,LünebVerw. 146
  • das hinfüro aller orten die titularbücher darnach gerichtet ... und zum exempel der obriste burggraf zu Prag unser obrister kgl. burggraf zu Prag ... geschrieben werden sollen
    1628 Fellner-Kretschmayr II 454
  • an hoͤfen, wo grosse correspondenzen gefuͤhret werden, wird unten hin geschrieben, an wen der brief gehoͤret, damit die secretarii nach dem in der cantzley vorhandenen titular-buche die uberschrifft machen koͤnnen
    1720 Lünig,Kanzleizeremoniell 402
  • jeder hof, jede canzley hat ihre besondere titular-buͤcher 
    1753 Pütter,JurPraxis I 49
  • von ihnen [canzlisten] wird ... eine schoͤne, leserliche ... teutsche und lateinische canzleyhand ... einstimmige rechtschreibung, kenntniß des titularbuchs, der ersten anfangsgruͤnde der lateinischen, auch oft der franzoͤsischen sprache ... erfordert
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 126
II amtl. Hauptregister der Einkünfte aus Steuern und Abgaben
  • ein titularbuch oder manual, worinnen aus dem journal die einnahme unter die gehörige titulos von den gefällen jedes amt und stadt zu übertragen ist, mit benennung, wie solche ad cassam gekommen
    1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 53