Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Titularrat
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Titularrat
, m.
Person, welcher der Titel (III) eines Rates (VI) ehrenhalber verliehen ist; idR. ohne Amtspflichten und Besoldung
vgl.
Titularbediente
- dem hoff-gericht [gebuͤhrete die jurisdiction] auch uͤber die titular-raͤthe1695 CAustr. I 622Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so kan sich von rechts wegen niemand, auch ... nicht ... die edelleute wegen ihrer haͤuser in den staͤdten oder bloss titular-raͤthe von durchgehenden reichs-, crayß-, land- und stadt-einquartirungen eximiren1705 KlugeBeamte I2 609Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- raͤthe von haus aus sind titular-raͤthe, und werden den wuͤrklichen entgegengesetzt1766 KamLex. 90Faksimile (ca. 209 KB)
- inzwischen haben bloße titulair-raͤthe und die kein oͤffentliches amt bey demjenigen landesherrn, von dem sie die wuͤrde erhalten, bekleiden, eigentlich keinen befreyeten gerichtsstand, indem sie vielmehr unter dem gemeinen gerichtszwange des fori delicti stehen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1107
- oberburggraͤfliches amt zu Koͤnigsberg ... unter seinem gerichtszwange stehen alle geistlichen ... die edelleute, verabschiedete subalternofficiers, die geheimen kanzleyverwandten ... titularraͤhte1785 Fischer,KamPolR. II 158Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sämmtliche zum civilstande gehörige königliche, in wirklichen diensten stehende, oder titularräthe, und andre bediente, sind der regel nach von der ordentlichen parochie ihres wohnorts ausgenommen1794 PreußALR. II 11 § 283
- titularraͤthe, forstmeister, physici ... denen ... wegen ihren amtsverhaͤltnissen eine hoͤhere diaͤt angewiesen worden ist [3 fl. 20 kr.]1804 SammlBadStBl. II 276
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