Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Titulatur

Titulatur

, f.

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I wie Titel (III); auch die entsprechende Anredeformel
  • was hohe potentaten und gantze voͤlcker anbelanget, so wird die præcedenz unter ihnen mehrentheils nach dem alterthum ihrer reiche und familien ... und nach der hoheit derer titulaturen außgemachet
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 567
  • daß die von verschiedenen unsern im lande gesessenen vasallen ... affectirte unbefugte titulatur: reichs-frey oder reichsunmittelbar ... so gar bey unsern aemtern selbst einzuschleichen scheinen
    1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 73
  • die reichs-praͤlaten haben ... die allgemeine titulatur: abbt oder probst oder abbtißin
    1748 Moser,StaatsR. 37 S. 272
  • wie rang und ordnung ... so sind auch gewisse titulaturen durch einen allgemeinen gebrauch von ganz Europa bestimmt, als paͤbstliche heiligkeit, eminenz, kayserliche oder koͤnigliche majestaͤt
    1753 Pütter,JurPraxis I 211
  • der unterschied, welcher zwischen ihnen in der wuͤrde, titulatur, rangordnung ... beobachtet wird, hat nur so weit in jure naturæ grund, als er auf einem pacto expresso vel tacito inter gentes beruhet
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 64
  • aͤusserliche ehrenbezeigungen, welche man denen churfuͤrstl. beamten angedeihen laͤßt, bestehen ... theils in dem rang und der titulatur, theils in dem foro privilegiato, dann der siegelmaͤßigkeit
    1774 Wagner,Civilbeamte I 8
  • das prädicat oder die titulatur koͤnigliche hoheit, koͤmmt einer standesperson zu, teils weil sie aus rechtmäßiger ehe eines koͤnigs entsprungen ist; teils durch das privilegium des kaisers
    1783 Scheidemantel,Repert. II 662
  • das canzleicuriale besteht in den regeln, die bei der aͤußern form einer verfuͤgung, sowohl in ansehung der titulatur und schlußformel, als auch wegen der andern aͤußern ... formalien, zu beobachten sind
    1792 v.Massow,Dienst 75
  • neffe ist eine titulatur, welche der kaiser den geistlichen kurfuͤrsten ... auch, wenn sie gleich geborne prinzen sind, zu geben pflegt
    1793 Scheidemantel,Repert. III 609
  • ob die fernere beybehaltung dieser titulatur bey sämmtlichen landes-collegis nicht mehr schädlich als nützlich, und es also gerathen sey, den gebrauch des königlichen titels bloß auf die ausfertigung der unmittelbaren obersten behörden des landes einzuschränken
    1800 ForschBrandenbPr. 15 (1902) 169
II wie Titel (II) 
  • die procuratores [sollen] ... wann producta und schriftliche handlungen zu übergeben, nichts anders als die bloße titulatur derselben und bitt inhalts derselben im rezessieren melden
    1654 JRA.(Laufs) § 102
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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