Titulatur, f.
Titulatur, f.
I
wie Titel (III); auch die entsprechende Anredeformel
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was hohe potentaten und gantze voͤlcker anbelanget, so wird die præcedenz unter ihnen mehrentheils nach dem alterthum ihrer reiche und familien ... und nach der hoheit derer titulaturen außgemachet1691 Pufendorf,Sittenlehre 567
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daß die von verschiedenen unsern im lande gesessenen vasallen ... affectirte unbefugte titulatur: reichs-frey oder reichsunmittelbar ... so gar bey unsern aemtern selbst einzuschleichen scheinen1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 73 Faksimile
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die reichs-praͤlaten haben ... die allgemeine titulatur: abbt oder probst oder abbtißin1748 Moser,StaatsR. 37 S. 272
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wie rang und ordnung ... so sind auch gewisse titulaturen durch einen allgemeinen gebrauch von ganz Europa bestimmt, als paͤbstliche heiligkeit, eminenz, kayserliche oder koͤnigliche majestaͤt1753 Pütter,JurPraxis I 211 Faksimile
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der unterschied, welcher zwischen ihnen in der wuͤrde, titulatur, rangordnung ... beobachtet wird, hat nur so weit in jure naturæ grund, als er auf einem pacto expresso vel tacito inter gentes beruhet1770 Kreittmayr,StaatsR. 64 Faksimile
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aͤusserliche ehrenbezeigungen, welche man denen churfuͤrstl. beamten angedeihen laͤßt, bestehen ... theils in dem rang und der titulatur, theils in dem foro privilegiato, dann der siegelmaͤßigkeit1774 Wagner,Civilbeamte I 8 Faksimile
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das prädicat oder die titulatur koͤnigliche hoheit, koͤmmt einer standesperson zu, teils weil sie aus rechtmäßiger ehe eines koͤnigs entsprungen ist; teils durch das privilegium des kaisers1783 Scheidemantel,Repert. II 662 Faksimile
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das canzleicuriale besteht in den regeln, die bei der aͤußern form einer verfuͤgung, sowohl in ansehung der titulatur und schlußformel, als auch wegen der andern aͤußern ... formalien, zu beobachten sind1792 v.Massow,Dienst 75 Faksimile
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neffe ist eine titulatur, welche der kaiser den geistlichen kurfuͤrsten ... auch, wenn sie gleich geborne prinzen sind, zu geben pflegt1793 Scheidemantel,Repert. III 609
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ob die fernere beybehaltung dieser titulatur bey sämmtlichen landes-collegis nicht mehr schädlich als nützlich, und es also gerathen sey, den gebrauch des königlichen titels bloß auf die ausfertigung der unmittelbaren obersten behörden des landes einzuschränken1800 ForschBrandenbPr. 15 (1902) 169
II
wie Titel (II)
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die procuratores [sollen] ... wann producta und schriftliche handlungen zu übergeben, nichts anders als die bloße titulatur derselben und bitt inhalts derselben im rezessieren melden1654 JRA.(Laufs) § 102 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 102