Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): titulieren

titulieren

, v.


I jn. betiteln, unter Verwendung eines Titels (III) bezeichnen, anreden
  • soll er [hoffmeister] auch vnsere soͤhne unterrichten, wie sie hohe vnd niedere personen mit anreden, tituliren, reverentzen vnd dergleichen hoͤffligkeiten tractiren sollen
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 376
  • die churfuͤrsten werden daselbst gleich im eingange ehrwuͤrdige und durchlaͤuchtige tituliret 
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 13
II nennen, bezeichnen
vgl. Titel (II)
unter Ausschluss der Schreibform(en):