Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): tobend

tobend

, adj.

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geisteskrank, toll (I) 
vgl. toben (I)
  • etliche leute toͤdten sich selber in kranckheit, als melancolici, ... wirbelsuͤchtige vnd tobende leute, ... jhre nehesten nemen jhr erbe vnd gut vnd vber die gehet kein gerichte
    1408 (ed. 1574) Ekhardi,MagdebR. II 6, 4
  • wo auch einem sinnlosen vnnd wan witzigen, tobendem menschen zanck vnnd hader des stadts halben erregt würde, den mag auch ein ieder frembder, der jm nichts verwandt noch zugehoͤrig ist, vertretten
    1550 Gobler,Rsp. 66v
unter Ausschluss der Schreibform(en):